Nach einer Erhebung des UBA („Umweltbewusstsein in Deutschland 2014“) fühlen sich 21 % der Bevölkerung durch Flugverkehrslärm belästigt.
Zahlreiche Studien belegen, dass aus einer dauerhaften Belastung durch Fluglärm negative Auswirkungen für Gesundheit und Entwicklung resultieren können. Dazu zählen Schlafstörungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen (z.B. Risikoerhöhung für Herz-Kreislauf-Erkrankungen), Kommunikationsstörungen, Leistungsbeeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen (z. B. Leseentwicklung von Kindern).
Insbesondere nächtlicher Fluglärm (darunter wird im Allgemeinen die Zeit von 22:00 bis 6:00 beschrieben) verstärkt diese Eingriffe in die Gesundheit. Zahlreiche Flughäfen verfügen jedoch über Nachtfluggenehmigungen. Einige werden sogar vorrangig nachts genutzt (z.B. Leipzig/Halle, Köln/Bonn).
In der gesetzlichen Vorgabe [Luftverkehrsgesetz (LuftVG) § 29b] heißt es im ersten Abschnitt:
(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugführer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken, wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen. Auf die Nachtruhe der Bevölkerung ist in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen.